Wenn wir von Gebühren sprechen, sind im Wesentlichen die Friedhofsgebühren gemeint. Diese unterscheiden sich von Ort zu Ort extrem. Für die Bestattungsentscheidung sind sie oft maßgeblich.

Andere Gebühren (oder gebührenähnliche Rechnungen) entstehen z.B. für:

  • die Todesbescheinigung (nach Gebührenordnung für Ärzte grundsätzlich
    geregelt mit ca. 60 €, trotzdem anlassbezogen unterschiedlich zwischen 0 – 230 €)
  • Sterbeurkunden (10 € für das erste Exemplar, 5 € für jede weitere Urkunde)
  • eine Einäscherung / Krematorium (in unserer Region ca. 395 €) / Bundesweit abweichend
  • einen Erbschein (soweit erforderlich) in Abhängigkeit der Höhe des Nachlasses

Für viele Entscheidungen relevant ist aber die Friedhofsgebührenordnung. Hier findet man die Gebühren für Gräber, für Grabarbeiten und für die Nutzung der Infrastruktur wie Trauerhalle oder Leichenhalle. Nicht immer sind die Begrifflichkeiten dazu selbsterklärend und manchmal versteht man sie erst in Verbindung mit der Friedhofssatzung.

Für alle Hennefer Friedhöfe gilt die gleiche Satzung und die gleiche Gebührenordnung, d.h. auf allen Friedhöfen von Uckerath bis Geistingen sind die Gebühren für gleiche Gräber und gleiche Leistungen identisch. Das war vor vielen Jahren unterschiedlich geregelt, mittlerweile aber nicht mehr.

Wir haben für Sie eine übersichtliche Darstellung der maßgeblichen Punkte zusammengestellt:

Wer ins Detail gehen möchte, findet nachfolgend die